Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gastaufnahme-, Nachweis- und Vermittlungsbedingungen
die Kurverwaltung Land Wursten, nachstehend „KLW“ abgekürzt, wird als Nachweisstelle und, im Falle einer Buchung über die Kurverwaltung als Vermittler, von Unterkünften von Beherbergungsbetrieben und Privatvermietern (Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Privatzimmer und Ferienwohnungen), nachstehend einheitlich als "Gastgeber“ bezeichnet, im Land Wursten tätig. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des im Buchungsfall zwischen dem Gast und dem Gastgeber zu Stande kommenden Gastaufnahmevertrags und regeln ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem Gastgeber und die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der KLW. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.
1. Stellung der KLW
1.1. Die KLW hat, soweit sich deren Tätigkeit nicht auf den reinen Nachweis einer Unterkunft beschränkt, also die Buchung über die KLW erfolgt und keine anderweitigen Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden, lediglich die Stellung eines Vermittlers.
1.2. Sie haftet weder beim Nachweis, noch bei der Vermittlung für die Angaben des Gastgebers, Leistungen und Leistungsstörungen hinsichtlich der vom Gastgeber zu erbringenden Leistungen.
1.3. Eine etwaige Haftung der KLW aus dem Vermittlungsvertrag bleibt hiervon unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1. Der Gast kann seinen Buchungswunsch auf allen vom Gastgeber, bzw. der KLW angebotenen Wegen, also mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) übermitteln. Die Übermittlung seines Buchungswunsches stellt noch keine verbindliche Buchung des Gastes darund begründet keinen Anspruch des Gastes auf das Zustandekommen eines Gastaufnahmevertrages entsprechend seinen Wünschen.
2.2. Der Gastgeber oder als dessen Vertreter die KLW unterbreitet dem Gast entsprechend seinem Buchungswunsch (oder in Betracht kommender Alternativen ) auf der Grundlage der Unterkunftsbeschreibung der KLW im Gastgeberverzeichnis oder im Internet und dieser Gastaufnahmebedingungen ein Angebot.
2.3. Das Angebot erfolgt im Regelfall schriftlich, insbesondere bei kurzfristigen Anfragen oder Anfragen vor Ort im Büro der KLW, jedoch rechtsverbindlich auch mündlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax. Mit diesem Angebot bietet der Gastgeber, vertreten durch die KLW dem Gast den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an..
2.4. Der Gastaufnahmevertrag kommt für den Gastgeber und den Gast rechtverbindlich zu Stande, wenn der Gast das Angebot des Gastgebers, bzw. der KLW ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen innerhalb einer vom Gastgeber oder der KLW im Angebot angegebenen Frist schriftlich oder per Fax annimmt und dem Gastgeber, bzw. der KLW diese Annahmeerklärung zugeht.
2.5. Der Gastgeber, bzw. die KLW wird dem Gast im Regelfall den Eingang seiner Annahmeerklärung schriftlich bestätigen. Der Gastaufnahmevertrag wird jedoch unabhängig von einer solchen Bestätigung bereits mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim Gastgeber für den Gast und dem Gastgeber verbindlich.
2.6. Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der KLW oder dem Gastgeber heruagegeben werden, sind für den Gastgeber und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des Gastgebers gemacht wurden.
2.7. Der für Mitreisende buchende Gast oder andere Auftraggeber der Buchung (Firmen, Vereine, Gruppenverantwortliche) haben für alle Vertragsverpflichtungen von gebuchten Gäste, für welche die Buchung erfolgt, wie für ihre eigenen einzustehen, sofern sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.
2.8. Die Unterkunft darf nur mit den im Vertrag angegebenen Personen belegt werden. Im Falle einer Überbelegung kann der Gastgeber den Vertrag fristlos kündigen. Er ist berechtigt, für die Zeit der Überbelegung eine zusätzliche angemessene Vergütung zu verlangen. Die überzähligen Personen haben unverzüglich die Unterkunft zu verlassen.
2.9. Besuche jedweder dritter Personen, die nicht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen als Mitreisende angegeben wurden und die einen Zeitraum vom 24 Stunden überschreiten, insbesondere eine Übernachtung einschließen, sind dem Gastgeber anzuzeigen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht oder stellen sich solche Besuche objektiv als Zusatzbelegung der Unterkunft dar, gilt die Regelung in Ziffer 2.8. entsprechend.
3. Preise und Leistungen, Preiserhöhungen
3.1. Die im Prospekt angegebenen Preise sind Endpreise und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer und alle Nebenkosten ein, soweit bezüglich der Nebenkosten nichts anders angegeben ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein können Kurtaxe sowie Entgelte für verbrauchsabhängig abgerechnete Leistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kaminholz) und für Wahl- und Zusatzleistungen.
3.2. Die vom Gastgeber geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt oder der Internetbeschreibung, bzw. Objektbeschreibung der KLW sowie aus etwa ergänzend mit dem Gast/Auftraggeber ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Dem Gast/Auftraggeber wird empfohlen, ergänzende Vereinbarungen schriftlich zu treffen.
4. Zahlung
4.1. Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach der mit dem Gast oder dem Auftraggeber getroffenen und in der Buchungsbestätigung vermerkten Regelung. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen 4 Wochen vor Belegungsbeginn, bei kurzfristigen Buchungen sofort, spätestens in jedem Fall mit der Ankunft des Gastes und vor Bezug der Unterkunft zahlungsfällig und an den Gastgeber zu bezahlen.
4.2. Auch ohne ausdrücklichen Vermerk in der Buchungsbestätigung kann der Gastgeber eine Anzahlung in Höhe von 100 € verlangen. Bei Gesamtpreisen von bis zu 100 € wird keine Anzahlung erhoben, sondern der Gesamtpreis sofort mit der Buchungsbestätigung zahlungsfällig.
4.3. Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrechnungsscheck sind nicht möglich. Kreditkartenzahlungen sind nur möglich, wenn dies vereinbart oder vom Gastgeber allgemein durch Aushang angeboten wird. Zahlungen am Aufenthaltsbeginn sind nicht durch Überweisung möglich.
5. Rücktritt und Nichtanreise
5.1. Im Falle des Rücktritts oder der Nichtanreise bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.
5.2. Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen.
5.3. Der Gastgeber hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
5.4. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast, bzw. der Auftraggeber an den Beherbergungsbetrieb die folgende Beträgen zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten):
• Bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90%
• Bei Übernachtung/Frühstück 80%
• Bei Halbpension 70%
• Bei Vollpension 60%
5.5. Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
5.6. Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird dringend empfohlen.
5.7. Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen Gründen an die KLW (nicht an den Beherbergungsbetrieb) zu richten, falls die Buchung über die KLW erfolgt ist und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
6. An- und Abreise
6.1. Die Anreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung nicht vor 16:00 Uhr zu erfolgenund sollte bis spätestens 18:00 Uhr erfolgt sein. Ist im Einzelfall ein früherer Bezug der Unterkunft möglich, wird der Gastgeber den Gast hiervon unterrichten.
6.2. Der Gast ist verpflichtet dem Gastgeber, nicht der KLW spätestens bis zum vereinbarten Anreisezeitpunkt eine etwaige Verspätung mitzuteilen. Erfolgt eine fristgerecht Mitteilung nicht, ist der Gastgeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Unterkunft anderweitig zu belegen.
6.3. Die Freimachung der Unterkunft soll, soweit im Einzelfall nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, bis 10:00 Uhr erfolgen und hat spätestens bis 11:00 Uhr zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft kann der Gastgeber eine entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist vorbehalten.
7. Pflichten des Kunden, Kündigung durch den BHB
7.1. Soweit eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen wurde, kann die Unterkunft nur von dem Gast in Anspruch genommen werden, für den sie gebucht wurde. Eine anderweitige Belegung, insbesondere eine Untervermietung, bei gewerblichen Auftraggebern insbesondere auch die Weitergabe von Unterkunftskontingenten, sind nicht gestattet.
7.2. Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und ihre Einrichtungen sowie alle Einrichtungen des Beherbergungsbetriebs selbst, nur bestimmungsgemäß, soweit (wie z.B. bei Schwimmbad und Sauna) vorhanden nach den Benutzungsordnungen und insgesamt pfleglich zu behandeln.
7.3. Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich dem Gastgeber anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Eine Mängelanzeige, die nur gegenüber der Tourismusstelle erfolgt, ist nicht ausreichend. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen.
7.4. Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hat zuvor dem Gastgeber im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom Gastgeber verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem Gastgeber erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerechtfertigt ist oder aus solchen Gründen dem Gast die Fortsetzung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist.
7.5. Eine Mitnahme und Unterbringung eines Haustieres in der Unterkunft ist nur im Falle einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung zulässig. Der Gast ist im Rahmen solcher Vereinbarungen zu wahrheitsgemäßen Angaben über Art und Größe verpflichtet. Verstöße hiergegen können den Gastgeber zur außerordentlichen Kündigung des Gastaufnahmevertrag berechtigen.
7.6. Der Gastgeber kann den Gastaufnahmevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast ungeachtet einer Abmahnung des Gastgebers den Betrieb des Gastgebers, bzw. die Durchführung des Aufenthalts nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Gastgeber, so gelten für den Zahlungsanspruch des Gastgebers die Bestimmungen in Ziffer 5 entsprechend.
8. Haftungsbeschränkung
Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast/Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sortveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermimttelt werden, soweit diese in der Ausschreibung, bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
9. Verjährung
9.1. Vertragliche Ansprüche des Gastes/Auftraggebers gegenüber dem Gastgeber oder der KLW aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers, bzw. der KLW oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2. Alle übrigen vertraglichen Anprüche verjähren in einem Jahr.
9.3. Die Verjährung nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast/Auftraggeber von Umständen, die den Anspruch begründen und dem Gastgeber, bzw. der KLW als Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
9.4. Schweben zwischen dem Gast und dem Gastgeber, bzw. der KLW Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Gastgeber, bzw. die KLW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber und dem Gastgeber, bzw. der KLW findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.
10.2. Soweit bei zulässigen Klagen des Gastes, bzw. des Auftraggebers gegen den Gastgeber oder die KLW im Ausland für deren Haftung dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Gastes Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
10.3. Der Gast, bzw. der Auftraggeber, können den Gastgeber, bzw. die KLW nur an deren Sitz verklagen.
10.4. Für Klagen des Gastgebers, bzw. der KLW gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, bzw. Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Gastgebers vereinbart.
10.5. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind.
© Diese Geschäftsbedingungen
sind urheberrechtlich geschützt;
Rechtsanwalt Noll, 2006-2011
Nachweis-, bzw. Vermittlungsstelle
ist: Kurverwaltung Land Wursten,
Eigenbetrieb der Samtgemeinde
Land Wursten, Am Kutterhafen 3,
27632 Dorum-Neufeld







